„Behar“ auf einen Blick

Inhaltsangabe - Abschnitt für Abschnitt + Erläuterungen zur Haftarah und Psalm 112 – Wie Gottesfürchtige mit Geld umgehen

4 Min.

ORD Redaktion

gepostet auf 06.04.21

Inhaltsangabe – Abschnitt für Abschnitt

 

 

1. Abschnitt (25:1 – 25:13)

 
„WaJedaber haSchem el¯Moscheh beHar Sinai lemor…“ – „Und der Ewige redete auf dem Berg Sinai zu Moscheh…“
 
Am Beginn dieser Paraschah steht das Gebot, nicht nur die Menschen, sondern auch Feldern und Weinbergen eine Ruhepause zu gönnen: der Mensch ruhe an jedem siebten Tag, das Land in jedem siebten Jahr (1). In diesem Jahr wird das Feld nicht bestellt, die Reben nicht beschnitten und es wird auch nicht geerntet. Nach 49 Jahren (7 x 7) Jahren, am 10. des siebten Monats (2) soll das Schofar geblasen werden und alle Sklaven sollen freigelassen werden – das „Jowel“-Jahr (3).
 
 
2. Abschnitt (25:14 – 25:18)
 
Beim Verkauf einer Sache soll man seinen Nächsten nicht übervorteilen und alle Seine Gesetze sollt ihr halten.
 
 
3. Abschnitt (25:19 – 25:24)
 
Gott wird im sechsten Jahr den Ertrag mehren, so daß er für drei Jahre reicht. So hat man auch im siebten Jahr genug zu essen.
 
 
4. Abschnitt (25:25 – 25:28)
 
Grundbesitz / Land darf nicht endgültig verkauft werden und es muss im Jowel wieder an den ursprünglichen Besitzer bzw. dessen Erben zurückgegeben werden. Daher sollte die Höhe des Preises an die verbleibenden Jahre bis zum Jowel angepasst sein.
 
 
5. Abschnitt (25:29 – 25:38)
 
Der Verkäufer eines Hauses in einer von Mauern umgebenen Stadt (4) hat bis ein Jahr nach dem Verkauf ein Rückkaufsrecht, das Haus geht also nicht im Jowel an den ursprünglichen Besitzer zurück. Ein Haus in einem Dorf, welches keine Mauer umgibt, unterliegt aber denselben Regelungen wie Grundbesitz, d.h. es geht im Jowel an den ursprünglichen Besitzer zurück. Die Angehörigen des Stammes Levi aber haben ein ständiges Rückkaufsrecht (5). Seinen (verarmten) Bruder soll man unterstützen und keinen Zins von ihm nehmen.
 
 
6. Abschnitt (25:39 – 25:46)
 
Auch soll man ihn nicht als Sklaven bei sich dienen lassen, sondern er soll einem Tagelöhner gleichgestellt sein und im nächsten Jowel frei sein. Sklaven sollten nur aus den anderen Nationen genommen werden, über die Bnei Israel aber soll man nicht herrschen.
 
 
7. Abschnitt (25:47 – 26:2)
 
Verkauft sich aber ein Bnei Israel an einen Fremden als Sklaven, so löse man ihn aus. Die Torah wiederholt schließlich nochmals das Verbot, sich Götzen oder Götzenbilder zu machen oder sie anzubeten. Es schließt sich erneut das Verbot an, sich keine Götzen zu schaffen und sich vor einem Bildwerk niederzuwerfen.
 
 
Anmerkungen
 
1.   Das sog. „Schmitta“-Jahr. Im modernen Berufsleben wird von einem „Sabbatical“ gesprochen,wenn man ein Jahr "Auszeit" vom Job nimmt.
2.   10. des siebten Monats = 10. Tischrei, Jom Kippur; vgl. auch 3. Buch Moses, Kapitel 23:27).
3.   Das Wort „Jubiläum“ hat seinen Ursprung im hebräischen Wort „Jowel“.
4.   Eine „mit Mauern umgebene Stadt“ bezieht sich auf Städte, die zur der Zeit, als Jehoschua das Land eroberte, eine Stadtmauer hatten.
5.   5. 48 Städte waren im Besitz der Lewi'im, in sechs dieser Städte konnten sich Mörder flüchten, vgl. BeMidbar (4. Buch Moses) 35:6 und 35:7.
 
 
Haftarah: Jirmejahu 32:6 – 32:27
 
Jirmejahu gibt die Worte Gottes weiter an Chanam'el, dass der eine Urkunde fertige, wenn er ein Feld kauft und sie in ein Gefäß aus Ton lege – so dass der Kaufbrief auf ewig bestehen bleibe. Denn auch zukünftig wird man Häuser, Felder und Weinberge in diesem Land kaufen – denn nichts ist für den
Ewigen unmöglich.
 
 
Psalm 112 – Wie Gottesfürchtige mit Geld umgehen
 
In Psalm 112 stehen Bemerkungen über das Leben eines Gottesfürchtigen: „Heil dem Mann, der den Ewigen fürchtet, an seinen Geboten Wohlgefallen hat“ (Vers 1). In mehreren Versen dieses Psalms ist vom Vermögen des Gerechten die Rede; im zugeordneten Wochenabschnitt Behar finden wir eine Passage, die ebenfalls von Geldangelegenheiten handelt.
 
„Fülle und Reichtum ist in seinem Haus, und seine Gerechtigkeit besteht für immer“ (Vers 3). Rabbiner Hirsch erklärt:
 
 
„Schwerlich kann der Sinn dieses Satzes sein, dass jeder gottesfürchtige, pflichttreue Mensch reich sei und werde… Die Erfahrung aller Zeiten lehrt das Gegenteil. Es kann daher wohl nur heißen: Wirkliche Genüge und wirklicher Reichtum finden sich nur in seinem Haus.“ A. Chacham erklärt den Zusammenhang zwischen den zwei Teilen des zitierten Verses wie folgt: Sein Reichtum wird ihn nicht zum Abweichen vom Pfade der Gottesfurcht verleiten (vgl. Psalm 52, 9).
Vers 5 des Psalmes lautet:
 
„Wohl ist dem Mann, der gönnt und leiht, seine Angelegenheiten aber nach dem Recht misst.“ Und Vers 9: „Er streut aus, gibt den Armen.“ Wenn ein Gerechter  Bedürftigen  helfen will, dann schenkt er ihnen Geld oder gewährt ihnen zinslose Darlehen. Hier finden wir den Berührungspunkt zum Wochenabschnitt: „Und wenn neben Dir dein Bruder verarmt und seine Hand wankt, so unterstütze ihn, als Fremdling und Beisasse, dass er bei dir lebe. Nimm nicht von ihm Zins und Aufschlag, fürchte dich vielmehr vor deinem Gotte, dass dein Bruder neben dir lebe“ (Wajikra 25, 35 f.).
 
Bemerkenswert ist, dass die Tora beim Zinsverbot die Furcht vor Gott erwähnt. Raschi erklärt: Weil ein Jude dieses Gesetz umgehen könnte, indem er durch einen Nichtjuden Darlehensgeschäfte abwickelt, warnt ihn die Schrift: „Fürchte dich vielmehr vor deinem Gotte“. Rabbiner Hirsch erkennt im Hinweis auf die Furcht vor Gott „das eigentliche Motiv des Verbots des Zinsnehmens, das ohne Vergegenwärtigung Gottes sozial menschlich seine Rechtfertigung finden dürfte“ (siehe ausführlicher zu diesem Thema: „Jüdische Frömmigkeit“ S. 67 ff.)
 
 

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